Allgemeine
Mietbedingungen der DLZ-Schmidt
GmbH, Finsterwalder
Str. 45, 01979 Lauchhammer-Ost
Teil 1: Allgemeiner Teil
§ 1 Allgemeines
1. Für die Vermietung von
Mietsachen aus dem Angebotsprogramm der
DLZ-Schmidt GmbH
gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten
Vertragsvereinbarungen sowie diese Allgemeinen
Mietbedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter
Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der
Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der
Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt
insbesondere für alle – auch mündlich/telefonisch –
abgeschlossenen Folgegeschäfte.
2. Die Angebote der DLZ
gegenüber Unternehmern i.S.v.
§ 14 BGB sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich
etwas anderes von DLZ erklärt wurde.
§ 2 Übergabe und
Überlassung der Mietsache; Mängel und Mängelrüge;
geplanter Liefertermin; Anbringen von Werbung an
Mietgegenständen
1. DLZ verpflichtet sich,
dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit in
Miete zu überlassen. DLZ ist berechtigt, die Mietsache
während der Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare
Mietsache (z.B. ein Gerät eines anderen Herstellers in
gleicher Größe und mit vergleichbaren
Leistungsmerkmalen) auszutauschen, sofern diese andere
Mietsache dem vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem
vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigte
Interessen des Mieters nicht entgegenstehen.
2. DLZ hat die Mietsache
in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem
Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung
bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der
Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf
den Mieter über.
3. Ist der An- und/oder
Abtransport durch DLZ vereinbart, trägt der Mieter für
den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Aufbaustelle
Sorge.
4. Der Mieter ist
berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen
und bestätigt im Übergabeprotokoll den Zustand der
übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs.
Erkennbare Mängel werden im Übernahmeprotokoll
festgehalten. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach
Feststellung der DLZ anzuzeigen.
5. DLZ hat Mängel, die
bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung gerügt
wurden, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Mieter hat
DLZ Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen.
Nach schriftlicher Bestätigung von DLZ kann der Mieter
die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen
lassen. DLZ trägt dann die erforderlichen Kosten.
6. Der im Mietvertrag
ausgewiesene "voraussichtliche Liefertermin" ist
unverbindlich. Er kennzeichnet weder den Beginn der
Mietzeit noch begründet er ein (absolutes oder
relatives) Fixgeschäft oder einen kalendermäßig
bestimmten Leistungszeitpunkt. Etwas anderes gilt nur,
wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich schriftlich
vereinbart wird.
7. DLZ ist berechtigt, an
den Mietsachen Werbung für eigene Zwecke und/oder
Drittunternehmen anzubringen bzw. anbringen zu lassen.
Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit
dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht
beeinträchtigt wird.
§ 3 Pflichten des Mieters
1. Der Mieter
verpflichtet sich,
a) die Mietsache nur
bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu
behandeln, die einschlägigen Unfallverhütungs- und
Arbeitsschutzbestimmungen sowie
Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und
die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen.
b) die Mietsache in
ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen (Kohle, Wasser,
Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. in
einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen.
c) soweit er Unternehmer
i.S.v. § 14 BGB ist, die sach- und fachgerechten
Inspektionen und Wartungen und Pflege der Mietsache auf
seine Kosten gemäß den von DLZ bzw. dem Hersteller
vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und
Wartungsanleitungen durchzuführen; Abweichendes ist
schriftlich zu vereinbaren.
d) notwendige
Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig
anzukündigen und unverzüglich durch DLZ ausführen zu
lassen.
e) Vorkehrungen und
Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den
Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, zu
treffen. Der Mieter hat insbesondere die von der DLZ
vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für einzelne
Gerätegruppen und -komponenten zu beachten.
f) DLZ den jeweiligen
Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen. Der
Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland bzw. außerhalb des Umkreises von 50 km
ausgehend vom im Vertrag benannten Einsatzort nur nach
schriftlicher Erlaubnis der DLZ gestattet.
g) die Mietsache in
gereinigtem, betriebsfähigem, voll getanktem und
komplettem Zustand zurück zugeben.
2. Wird die Mietsache aus
vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht in dem in § 3
Abs. 1 g) beschriebenen Zustand zurückgegeben, ist DLZ
berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters
herzustellen. DLZ gibt dem Mieter Gelegenheit,
unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine
Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder
wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter
verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen.
3. DLZ darf die Mietsache
während der üblichen Betriebszeiten des Mieters
besichtigen und untersuchen bzw. durch einen
Beauftragten untersuchen lassen.
4. Etwaige für den
Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche
Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu
besorgen.
5. Der Mieter darf die
Mietsachen ohne Erlaubnis der DLZ weder weitervermieten
noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus
dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung der DLZ wie das
Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber
Dritten an den Mietsachen.
6. Die Eigentumshinweise
an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt
werden. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch
DLZ zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen,
betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen.
7. Für den Fall, dass
Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte
an den Vertragsgegenständen geltend machen, ist der
Mieter verpflichtet, DLZ unverzüglich davon zu
unterrichten und den Dritten über den bestehenden
Mietvertrag und das Eigentum der DLZ in Kenntnis zu
setzen.
§ 4 Berechnung und
Zahlung der Miete
1. Die Miete ist im
Voraus ohne Abzug zahlbar.
2. Grundlage für die
Berechnung der Mieten, Nebenkosten, Sonderleistungen
bzw. besonderer Nutzungszeiten sind ausschließlich die
bei Vertragsabschluss gültige Mietpreisliste der DLZ
sowie vertraglichen Vereinbarungen.
Sondervereinbarungen über
den Mietzins verlieren bei Unterschreitung der
Mindestmietzeit ihre Gültigkeit. Es gelten die
Mietpreise der beim Vertragsschluss gültigen
Mietpreisliste als von Anfang an vereinbart.
3. Alle Preise sind
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.
4. Der Mietberechnung
liegt eine tägliche Schicht bis zu 8 Stunden von Montag
bis Freitag zu Grunde. Eine längere tägliche Nutzung und
die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen/Feiertagen sind
DLZ anzuzeigen.
5. Nutzt der Mieter die
Mietsache länger als acht Stunden täglich, so ist ein
Zuschlag von 50% auf den täglichen Mietzins vereinbart.
Bei der Nutzung in der Schichtzeit am Samstag wird eine
Tagesmiete berechnet. Wird die Mietsache nur von Samstag
bis Sonntag vermietet, so gilt ein Zuschlag von 50% auf
die Tagesmiete als vereinbart.
6. Sämtliche Warte-, Be-
und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für
Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Auf- und
Abbaukosten sowie Kosten für Krangestellung sind
ebenfalls vom Mieter zu tragen und werden anhand von
Angaben auf Stundenzetteln abgerechnet, die vom Mieter
bestätigt, anderenfalls vom Beauftragten der DLZ
festgehalten werden. Transportkosten sind nicht im
Mietpreis enthalten und werden gesondert vereinbart;
Teilan- und -abtransporte, die auf Wunsch des Mieters
erfolgen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
7. Die Kosten für
verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe werden gesondert
berechnet.
8. Der Mieter tritt in
Höhe des vereinbarten Mietzinses, abzüglich hinterlegter
Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für
dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird, an DLZ ab.
DLZ nimmt die Abtretung an.
9. Ein Zurückbehaltungs-
oder Aufrechnungsrecht gegen die Forderungen der DLZ
besteht nur, wenn dem Mieter ein unbestrittener oder
rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen die DLZ
zusteht.
§ 5 Verzug
1. Kommt DLZ bei Beginn
der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der
Mieter unter den in § 9 dieses Teil 1 genannten
Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen.
Unbeschadet der dortigen Regelungen ist die
Entschädigung bei leichter Fahrlässigkeit der DLZ für
jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des
täglichen Mietzinses. Nach Setzung einer angemessenen
Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn
sich DLZ zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug
befindet.
Gerät der Mieter im Falle
einer vereinbarten Abholung der Mietsache mit der
Abholung in Verzug, ist DLZ berechtigt, über die
Mietsache anderweitig zu verfügen. Der Mieter hat in
diesem Fall keinen Anspruch auf Erfüllung.
2. Sind Kaufoptionen
hinsichtlich der Mietsache vereinbart, können diese
durch den Mieter bei einem Verzug von 30 Tagen mit der
Mietzahlung nicht mehr ausgeübt werden.
3. Kommt der Mieter mit
der Zahlung der Miete und/oder sonstiger nach dem
Mietvertrag geschuldeter Beträge ganz oder teilweise in
Verzug und gleicht er den Rückstand nicht innerhalb
einer Woche nach Zugang einer entsprechenden Mahnung von
DLZ aus, ist DLZ berechtigt, die ihr nach dem
Mietvertrag obliegenden Leistungen bis zum Ausgleich des
Rückstands zu verweigern bzw. zurückzuhalten. DLZ ist zu
diesem Zweck insbesondere berechtigt, dem Mieter die
weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen. DLZ ist
in diesem Fall ferner berechtigt, auch ohne Kündigung
die Herausgabe der Mietsache zu verlangen und diese als
Sicherheit an sich zu nehmen. Die Regelungen in § 6 Abs.
8. dieses Teil 1 gelten entsprechend.
§ 6 Beginn und Ende der
Mietzeit; Rückgabe der Mietsache
1. Die Mietzeit beginnt
mit der Übergabe der Mietsache. Die Übergabe der
Mietsache erfolgt grundsätzlich während der üblichen
Geschäftszeiten. Der Tag der Abholung/Absendung gilt als
Miettag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich
vereinbart sein.
2. Die Mietzeit endet mit
der ordnungsgemäßen Rücklieferung der Mietsache an die
DLZ, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten
Mietzeit. Nach Beendigung der Mietzeit kann DLZ die
sofortige Herausgabe der Mietsache verlangen. Der Mieter
ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der
Mietsache rechtzeitig der DLZ vorher anzuzeigen
(Freimeldung).
3. Die ordnungsgemäße
Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten
der DLZ so rechtzeitig zu erfolgen, dass die DLZ in der
Lage ist, die Mietsache noch an diesem Tag zu prüfen.
Sie ist erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer
Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör der
DLZ wieder am Ort der Auslieferung übergeben wird oder
an einem anderen – vereinbarten – Ablieferungsort
eintrifft. Die Mietzeit verlängert sich, wenn der Mieter
seiner Unterhaltspflicht nach § 3 nicht nachgekommen ist
und die unterlassenen Arbeiten nachgeholt werden müssen.
4. Ist die Abholung durch
DLZ vereinbart, so hat der Mieter die genaue
Übergabezeit bis 15.00 Uhr an dem der Abholung
vorausgehenden Arbeitstag zu vereinbaren. Bei
langfristigen Mietverträgen – mindestens ein Monat –
muss die Freimeldung spätestens eine Woche vor der
Abholung erfolgen. Kann die Abholung aufgrund von
Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht
durchgeführt werden (z. B. kein Zugang, fehlende
Schlüssel), so verlängert sich die Mietzeit
entsprechend, und der Mieter hat die Kosten einer
erneuten Anfahrt zu tragen.
5. Wird die Mietsache am
vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit von DLZ
nicht abgeholt, so hat der Mieter unverzüglich erneut
telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu
verlangen. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur
Abholung bestehen.
6. Bei Abholung durch DLZ
ist die Mietsache in transportfähigem Zustand
bereitzustellen, anderenfalls werden entsprechend
erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis
berechnet.
7. Über die Rückgabe ist
ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu
unterzeichnen.
8. Unbeschadet der
vorstehenden Regelungen ist DLZ nach Beendigung der
Mietzeit berechtigt, die Mietsache jederzeit selbst beim
Mieter oder sonstigen Dritten, die sich im Besitz der
Mietsache befinden, abzuholen. Dies gilt insbesondere
dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen der DLZ
nicht nachkommt oder ein Verlust oder eine
Verschlechterung der Mietsache droht. Die Kosten der
Abholung trägt der Mieter. DLZ ist berechtigt, zum Zweck
der Abholung das Grundstück, auf dem sich die Mietsache
befindet, zu betreten und mit Transportfahrzeugen zu
befahren. Einer gesonderten Zustimmung des Mieters
und/oder Dritter bedarf es hierfür nicht.
§ 7 Instandsetzung,
Fullservice
1. Die Pflicht zur
Instandsetzung der Mietsache obliegt der DLZ. Der Mieter
ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die
Kosten trägt DLZ, wenn der Mieter und seine
Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt
beachtet haben.
2. Schäden, die auf eine
nicht rechtzeitige Meldung eingetretener Mängel
zurückzuführen sind, sind vom Mieter zu tragen.
3. Ein Stillstand der
Mietsache während der Durchführung von
Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des
Mieters zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses
unberührt, es sei denn, der Stillstand ist auf einen
Mangel der Mietsache zurückzuführen.
4. Ergänzende
Fullservice-Leistungen der DLZ bedürfen einer
gesonderten Beauftragung
§ 8 Verlust oder
Beschädigung der Mietsache
1. Im Schadensfall hat
der Mieter die DLZ unverzüglich schriftlich über Umfang,
Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu
unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte
oder Verkehrsunfällen ist unverzüglich nach
Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
Hierüber ist DLZ ein schriftlicher Nachweis vorzulegen.
2. Bei durch den Mieter
verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietsachen
hat der Mieter Ersatz in Höhe des
Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu
leisten.
§ 9 Haftungsbegrenzung
der DLZ
1.
Schadensersatzansprüche gegen DLZ, insbesondere ein
Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst
entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht
werden bei
- grobem Verschulden der
DLZ, ihrer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen;
- der schuldhaften
Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter
regelmäßig vertrauen darf (wesentlicher
Vertragspflichten) soweit die Erreichung des
Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich
des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
- Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der DLZ
oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen der DLZ beruhen oder
- falls DLZ nach dem
Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die
Haftung ausgeschlossen. In dem in § 5 Abs. 1. dieses
Teil 1 genannten Fall gilt zudem die dort vereinbarte
Begrenzung hinsichtlich der Höhe der Entschädigung.
2. Wenn die Mietsache
durch ein Verschulden der DLZ vom Mieter infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder
nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und
Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten –
insbesondere die Anleitung für Bedienung und Wartung der
Mietsache – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann,
so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des
Mieters die Regelungen des § 7 und des vorstehenden Abs.
1 entsprechend. DLZ haftet nicht für Schäden, die allein
auf einem Verschulden der vom Mieter eingesetzten
Personen beruhen, auch wenn diese von technischem
Personal der DLZ beaufsichtigt und bei den Arbeiten
angewiesen werden.
3. Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen
Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen der DLZ.
§ 10 Haftung des Mieters,
Versicherungen, Versicherungskosten, Eigenanteil des
Mieters, Haftungsbegrenzung
1. Der Mieter haftet für
die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern
sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen
ist.
Soweit Dritte
Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen-
oder Sachschäden gegen die DLZ geltend machen, wird der
Mieter die DLZ in Höhe der berechtigten
Schadensersatzforderungen freistellen.
2.
Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit
dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieses ist
insbesondere bei Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt
keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen,
nicht der Fall.
3. DLZ schließt für die
Mietsache eine Versicherung gegen Maschinenbruch,
Elementarschäden und Diebstahl ab. Der Mieter bezahlt an
DLZ hierfür Versicherungskosten in im Mietvertrag
gesondert zum Mietzins ausgewiesener Höhe. Der im
Mietvertrag angegebene Tagessatz gilt dabei jeweils pro
Kalendertag.
Der Mieter trägt zudem in
jedem Schadensfall den in nachfolgend Teil 3
(Bedingungen für die Versicherung der Mietsache), Ziffer
4. und 5. vereinbarten Eigenanteil. Im Gegenzug ist eine
etwaige Haftung des Mieters nach Maßgabe der
vorgenannten Regelungen begrenzt.
Wünscht der Mieter die
Befreiung von dieser Versicherung bzw.
Kostentragungspflicht, so ist dieses schriftlich zu
vereinbaren. Eine Befreiung erfolgt nur gegen Nachweis
eines vergleichbaren Versicherungsschutzes durch den
Mieter.
Für den Fall, dass der
Mieter selbst einen Versicherungsvertrag mit einem
Dritten (Versicherer) schließt, tritt der Mieter hiermit
seine Rechte gegen den Versicherer an die DLZ zur
Sicherung ihrer Forderungen ab. DLZ nimmt diese
Abtretung an.
4. Erfolgt die
Versicherung der Mietsache gemäß vorstehend Abs. 3.
durch die DLZ, gelten ergänzend die Regelungen in
nachfolgend Teil 3: Bedingungen für die Versicherung der
Mietsache.
§ 11 Verjährungsfrist von
Ersatzansprüchen
Zur Vermeidung einer
übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters
erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der
Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung des
Sachverhaltes durch die DLZ. Ansprüche der DLZ wegen
Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden
daher erst zwei Monate nach Rückgabe derselben fällig;
entsprechend verschiebt sich die Verjährung.
§ 12 Kündigung
1. Ein über eine
bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für
beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
2. Gleiches gilt für die
Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der
Mindestmietzeit beträgt die Kündigungsfrist
- einen Tag, wenn der
Mietpreis pro Tag
- zwei Tage, wenn der
Mietpreis pro Woche
- eine Woche, wenn der
Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
3. DLZ kann den
Mietvertrag ganz oder teilweise nach Ankündigung ohne
Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
- der Mieter Änderungen
an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die
Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten
Bedingungen nutzt;
- der Mieter mit der
Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in
Verzug gerät;
- der Mieter gegen eine
wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt;
- DLZ nach
Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf
Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Mieters gefährdet wird oder
- in den Fällen des
fortgesetzten Verstoßes gegen die Pflichten gemäß § 3.
DLZ ist in diesen Fällen
berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten
des Mieters, der den Zutritt zur Mietsache und den
Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber
anderweitig zu verfügen. Die DLZ aus dem Vertrag
zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Beträge, die DLZ
durch anderweitige Vermietung erzielt oder hätte
erzielen können, werden nach Abzug der entstandenen
Kosten angerechnet.
4. Der Mieter kann den
Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus von DLZ
zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
§ 13 Sonstige
Bestimmungen
1. Erfüllungsort und
Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den
Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden
Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der
Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist,
sowie für den Fall, dass der Mieter keinen Gerichtsstand
im Inland hat, München.
2. Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so
bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
3. Für die Anmietung von
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Großgeräten,
Fördertechnik, mobilen Gebäuden/Containern/Hallen,
Baustellenabsicherungsgeräten und für die Vermietung mit
Bedienpersonal gelten die Ergänzungsbedingungen (Teil
2).
Stand: Februar 2018
Teil 2:
Ergänzungsbedingungen gültig für selbstfahrende
Arbeitsmaschinen, Großgeräte, Fördertechnik, mobile
Gebäude/Container/Hallen, Baustellenabsicherungsgeräte
und die Vermietung mit Bedienpersonal
§ 1 Selbstfahrende
Arbeitsmaschinen
1. Die Benutzung
öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen
trägt der Mieter sämtliche Kosten und Gefahren.
2. Für den Einsatz von
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen besteht kein
Haftpflichtversicherungsschutz.
§ 2 Großgeräte
1. Die Montage von
demontiert angelieferten Geräten erfolgt ausschließlich
durch die DLZ und auf Kosten des Mieters. Gleiches gilt
für Demontage vor Rücklieferung.
2. Die Inbetriebnahme des
Gerätes und die Einweisung des Bedienungspersonals
dürfen ausschließlich durch einen Fachmann der DLZ
erfolgen.
3. Der Mieter
gewährleistet, dass die Bedienung des Gerätes nur durch
geeignete und erfahrene Fachkräfte oder durch von DLZ
eingewiesenes Personal erfolgt.
§ 3 Fördertechnik
1. Der Mieter trägt die
Verantwortung dafür, dass das Fördergerät für den von
ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die
Eignungsprüfung stellt DLZ Arbeitsdiagramme und
technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage
bereit.
2. Ergibt sich nach
Mietvertragsschluss, dass das Gerät für den geplanten
Einsatz nicht geeignet ist – mangelnde Reichweite,
Arbeitshöhe oder dergleichen –, steht DLZ der Mietzins
für die vereinbarte Mindestmietzeit zu.
3. Der Mieter ist
verpflichtet, die an den Geräten angebrachten
Traglastdiagramme zu beachten und die Geräte nur
entsprechend einzusetzen und zu benutzen.
4. Arbeitsbühnen dürfen
nur bestimmungsgemäß eingesetzt, insbesondere dürfen sie
nicht als Hebekrane genutzt oder über die festgelegte
Korbbelastung hinaus belastet werden.
5. Der Mieter trägt für
geeignete Einsatzbedingungen (statische Tragfähigkeit
des Aufstellgrundes und der Verankerungsflächen,
Stromzufuhr, Absicherung der Aufzughaltestellen etc.)
Sorge.
6. Behördliche
Genehmigungen und die Absicherung genutzter
Verkehrsflächen sind vom Mieter auf eigene Kosten zu
besorgen.
7. Das Verschließen von
Verankerungsbohrungen ist gegen Entgelt gesondert zu
beauftragen.
8. Das Gerät ist
ausreichend gegen Verschmutzungen zu schützen. Dies gilt
insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten
mit Säuren. Verboten ist der Einsatz bei Spritz- und
Sandstrahlarbeiten.
9. Die Benutzung
öffentlicher Straßen und Wege ist untersagt, Bei
Zuwiderhandlungen trägt der Mieter sämtliche Kosten und
Gefahren. Für den Einsatz von Fördertechnik besteht
keine Haftpflichtversicherungsschutz. Diese Ziffer gilt
nicht für LKW-Arbeitsbühnen und Anhänger-Arbeitsbühnen
mit Straßenverkehrszulassung.
§ 4 Mobile Gebäude,
Container, Hallen
1. Vorbereitung für die
Übernahme
a) Der Mieter trägt Sorge
für die ordnungsgemäße und ausreichend dimensionierte
Herstellung des Unterbaus oder Fundamentes am
Aufstellungsort. DLZ haftet nicht für Schäden, die auf
fehlende Voraussetzungen für das Aufstellen der
gemieteten Gegenstände zurückzuführen sind. Soweit für
das Aufstellen von Containern eine Baugenehmigung
erforderlich ist, ist diese vom Mieter auf eigene Kosten
einzuholen, soweit im Mietvertrag nichts anderes
vereinbart ist. Wird im Mietvertrag gesondert
vereinbart, dass der Container baugenehmigungsfähig ist,
haben die Container eine Innenhöhe von 2,50 m und
Standardisolierung. Baubeschreibung, Statik und
erforderliche Zeichnungen werden, soweit vorhanden,
gegen Entgelt dem Mieter zur Verfügung gestellt. Über
eventuelle bauordnungsrechtliche Auflagen hat der Mieter
DLZ zu informieren.
b) Der Mieter stellt zum
vereinbarten Übernahmezeitpunkt sachkundiges und von ihm
zu beauftragendes Personal zum Empfang des gemieteten
Gegenstandes zur Verfügung. Das Personal hat genaue
Angaben zum Aufstellort abzugeben; insbesondere ist der
Aufstellort bauseitig einzumessen.
c) Bei Containern mit
anzuschließenden Versorgungs- und Entsorgungsleitungen
trägt der Mieter für das Vorhandensein dieser Anschlüsse
selbst Sorge. Der fachgerechte Anschluss erfolgt durch
den Mieter auf eigene Kosten und Gefahr. Änderungen an
den Elektroinstallationen sind ausschließlich durch
Personal der DLZ vorzunehmen. Die Entsorgung gemieteter
Fäkalientanks geht zu Lasten des Mieters. Soll dieses
von DLZ geleistet werden, ist sie dazu gegen Entgelt
gesondert zu beauftragen.
2. Anlieferung und
Aufstellung
a) Bedarf es zur
Aufstellung des gemieteten Gegenstandes besonderer
Hilfsmittel, insbesondere eines Kranes, so sind diese
vom Mieter bereitzustellen. DLZ vermittelt auf
Anforderung die gesonderte Kranleistung. Die Abrechnung
der Kosten für Kraneinsatz erfolgt grundsätzlich durch
den Kransteller; sie kann über DLZ erfolgen.
b) Die Aufstellung der
Container setzt eine entsprechende Freifläche voraus,
die planeben sowie trocken und standfest ist. Soweit die
Witterungsumstände oder andere Faktoren, auf die DLZ
keinen Einfluss hat, eine Montage verhindern, verschiebt
sich der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt um den
Zeitraum der Verhinderung nach hinten.
c) Die Aufstellung
geschieht grundsätzlich nach Anweisung des Mieters. DLZ
steht das Recht zu, die Aufstellung aufgrund sachlicher
Gesichtspunkte abweichend von den Plänen des Mieters
vorzunehmen. Boden- und Deckenbelastungen sind zu
beachten. Containerdächer dürfen nicht als Lagerflächen
genutzt oder belastet werden. Regenabflüsse sind bei
Frostbeschädigungsgefahr freizuhalten.
d) Pläne von im Erdreich
verlegten Leitungen und Rohren etc. im Bereich der
Baustelle sind vor Aufbaubeginn dem Richtmeister
auszuhändigen. Sollte kein entsprechender
Erdleitungsplan vorgelegt worden sein, so trägt der
Mieter bei einem Schadensfall die daraus resultierenden
Folgen.
e) DLZ haftet nicht für
die Standfestigkeit bzw. die Eignung des Untergrunds zur
Aufstellung der Container.
f) Vereinbarte
Aufstelltermine sind Richtzeitangaben und dürfen von DLZ
angemessen überschritten werden, ohne dass der Mieter
einen Schadensersatzanspruch erhält. DLZ ist
verpflichtet, bei Kenntnis der Umstände unverzüglich den
Mieter von der Verzögerung zu unterrichten. Dieses gilt
nicht, soweit ausdrücklich Fixtermine vereinbart worden
sind.
g) Bei Vermietung von
Containern mit Mobiliar ist DLZ nicht verpflichtet,
fehlendes oder beschädigtes Mobiliar nachzuliefern,
soweit der Gebrauch der Gesamtsache nicht wesentlich
beeinträchtigt ist. Die Rechte des Mieters sind in
solchen Fällen auf Mietpreisherabsetzung in angemessener
Höhe beschränkt.
3. Bestimmungen während
der Mietzeit
Für von ihm verursachte
Defekte an der Elektroinstallation/Heizung während der
Mietzeit haftet der Mieter. Brennbare Stoffe sind in
jedem Fall von Heizkörpern fernzuhalten, es besteht
trotz Abschaltautomatik Brandgefahr.
4. Mietende und Rückgabe
Der Rückgabezeitpunkt
ergibt sich aus der Vertragsdauer. Unabhängig davon hat
der Mieter DLZ die Freigabe des gemieteten Gegenstandes
rechtzeitig – bei Mietdauer unter einem Monat drei Tage
vor Rückgabe und bei längerer Mietdauer mindestens eine
Woche vor Rückgabe – schriftlich anzuzeigen und den
genauen Rückgabezeitpunkt anzugeben. Telefonische
Abreden mit unseren Mitarbeitern sind nur verbindlich,
wenn sie von DLZ schriftlich bestätigt werden.
§ 5
Baustellenabsicherungsgeräte
1. Soweit ein Aufbau
durch DLZ vereinbart ist, wird dieser nach Anweisung
durch den Mieter ausgeführt. DLZ ist jedoch berechtigt,
die Aufbauten nach eigener Vorstellung frei nach
sachlichen Gesichtspunkten zu gestalten. DLZ ist
berechtigt, den Aufbau durch Dritte ausführen zu lassen.
2. Die Preise gelten
jeweils nur für die Einrichtung auf der im Mietvertrag
genannten Baustelle oder dem Einsatzort. Die Verlegung
auf eine andere Baustelle oder einen anderen Einsatzort
bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von
DLZ. Anrechnungen aus früheren Abrechnungen finden nicht
statt.
3. Die werbliche Nutzung
der Baustellenabsicherungsgeräte bleibt allein der DLZ
vorbehalten, sie kann dieses Nutzungsrecht jederzeit auf
Dritte übertragen. DLZ ist insbesondere berechtigt, an
Bauzäunen und Bretterwänden Werbung für eigene Zwecke
und/oder Drittunternehmen anzubringen oder anbringen zu
lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden,
soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht
beeinträchtigt wird. Dem Mieter stehen grundsätzlich
keine Einwendungen gegen die uneingeschränkte werbliche
Nutzung der Baustellenabsicherungsgeräte zu, es sei
denn, er hat ein berechtigtes Interesse daran, eine
konkrete Art der werblichen Nutzung zu unterbinden.
4. Bedarf es für die
Einrichtung der Absicherung, insbes. Sondernutzungen im
öffentlichen Straßennetz, einer behördlichen
Genehmigung, ist diese vom Mieter zu beantragen.
6. Die zivilrechtlichen
Verkehrssicherungspflichten verbleiben beim Mieter, es
sei denn, sie wurden einzelvertraglich auf DLZ
übertragen.
7. Wenn DLZ vom Mieter
keine anderweitigen Informationen erhält, geht DLZ
grundsätzlich von Windlastzone 2 bzw. der Windlast nach
der ZTV-Sa 97 aus.
Teil 3: Bedingungen für
die Versicherung der Mietsache
1. DLZ schließt für die
Mietsache eine Versicherung gegen Maschinenbruch,
Elementarschäden und Diebstahl nach den Allgemeinen
Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von
fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 2008) ab.
2. Das Haftpflichtrisiko
des Mieters ist nicht versichert.
Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit
dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieses ist
insbesondere bei Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt
keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen,
nicht der Fall.
3. Schäden an Bereifungen
und Verschleißschäden sind von der Haftungsbegrenzung
gemäß nachfolgend Ziffer 4. ausgeschlossen.
4. Der Eigenanteil des
Mieters beträgt im Schadensfall abhängig vom Neuwert der
Maschine (je Schaden und je Gerät bzw. Container):
Gruppe A:Neuwert von
150.000 € und größer: 10.500 €
Gruppe B:Neuwert von
75.000 € bis unter 150.000 €: 8.000 €
Gruppe C:Neuwert von
10.000 € bis unter 75.000 €: 6.000 €
Gruppe D:Neuwert von
5.000 € bis unter 10.000 €: 5.000 €
Gruppe E:Neuwert von
2.500 € bis unter 5.000 €: 2500 €
Für alle sonstigen
Geräte, Maschinen und Container bzw. Zubehör von einem
Neuwert bis unter 2.500 € beträgt der Eigenanteil des
Mieters im Schadensfall (je Schaden und je Gerät bzw.
Container bzw. Zubehör) einheitlich 500 €.
Eine etwaige
Schadensersatzhaftung des Mieters für durch ihn
(mit-)verursachte Schäden an der Mietsache ist auf den
vorgenannten Eigenanteil begrenzt, soweit es um
versicherte Gefahren und Schäden im Sinne der ABMG 2008
geht. Der Mieter haftet jedoch unbegrenzt für
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden an
der Mietsache.
Eine darüber hinaus
gehende Haftungsbegrenzung kommt nur bei Zahlung eines
Aufpreises für die weitere Haftungsbegrenzung in
Betracht. Dies ist ggf. schriftlich im Mietvertrag zu
vereinbaren.
Die Haftungsbegrenzung
entfällt, wenn der Mieter seinen Pflichten zur
Mitwirkung an der Schadensdiagnose (Teil 1: Allgemeiner
Teil der Allgemeinen Mietbedingungen der DLZ-Schmidt
GmbH § 8 Abs. 1) nicht nachkommt. Die Haftungsbegrenzung
bleibt jedoch unberührt, wenn der Mieter nachweist, dass
er die vorgenannten Mitwirkungspflichten weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Die
Haftungsbegrenzung entfällt ferner in allen Fällen, in
denen der Versicherer dem Mieter gegenüber nicht zur
Leistung verpflichtet wäre, wenn der Mieter selbst eine
Versicherung gemäß vorstehend Ziffer 1. für die
Mietsache abgeschlossen hätte.
5. Diebstahl,
Unterschlagung
Der Eigenanteil des
Mieters berechnet sich bei Diebstahl mindestens 10% vom
Widerbeschaffungswert mindestens jedoch entsprechend
vorstehender Ziff. 4. Eine etwaige Schadensersatzhaftung
des Mieters für durch ihn (mit-)verursachte
Diebstahlschäden ist auf den vorgenannten Eigenanteil
begrenzt, soweit es um versicherte Gefahren und Schäden
im Sinne der ABMG 2008 geht. Der Mieter haftet jedoch
unbegrenzt für vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachte Diebstahlschäden.
Die Haftungsbegrenzung
entfällt, wenn der Mieter den Diebstahl nicht
unverzüglich nach Schadenseintritt bei der zuständigen
Polizeibehörde angezeigt hat und DLZ einen
entsprechenden Nachweis vorlegt. Die Haftungsbegrenzung
bleibt jedoch unberührt, wenn der Mieter nachweist, dass
er die vorgenannte Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig verletzt hat. Die Haftungsbegrenzung
entfällt ferner in allen Fällen, in denen der
Versicherer dem Mieter gegenüber nicht zur Leistung
verpflichtet wäre, wenn der Mieter selbst eine
Versicherung gemäß vorstehend Ziffer 1. für die
Mietsache abgeschlossen hätte.
Nicht versichert ist das
Risiko einer Unterschlagung. In diesem Fall entfällt
deshalb die Möglichkeit der Begrenzung einer etwaigen
Haftung des Mieters. Das Gleiche gilt im Fall der
unbefugten Weitergabe von Mietsachen an Dritte.
6. Abbrucheinsatz
Bei Maschinen, die im
Abbruch eingesetzt werden, verdoppelt sich die Höhe des
in vorstehend Ziffer 4. genannten Eigenanteils.
Abbrucharbeiten sind alle Arbeiten unter Verwendung von
Hydraulikhämmern, Scheren,
Pulverisierern oder
Sortiergreifern, sowie Einsätze mit
Standardausrüstung/Löffel oder Greifer, wo diese auf
oder in Abbruchbaustellen eingesetzt werden.
7. Zahlungsverzug,
Kündigung
Befindet sich der Mieter
zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens an der
Mietsache mit der Zahlung des berechneten Mietpreises
und/oder der Versicherungskosten in Verzug, besteht
keine Schadensdeckung. Im Schadensfall kann die
Haftungsbegrenzungsvereinbarung gemäß Ziffer 4. und 5.
durch DLZ ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts
fristlos gekündigt werden.
8. Versicherungsbefreiung
Weist der Mieter einen
vergleichbaren Versicherungsschutz für die von ihm
gemieteten Maschinen durch eine von ihm abgeschlossene
Versicherung nach, kann die Zahlung der
Versicherungskosten entfallen.
Um den Nachweis zu
führen, hat der Mieter DLZ eine Sicherungsbestätigung
seines Versicherers zukommen zu lassen. Der Mieter tritt
hiermit seine Ansprüche gegen den Versicherer zur
Besicherung eventueller Ersatzansprüche gegen den Mieter
an DLZ ab; DLZ nimmt die Abtretung an. Für den Fall,
dass diese Abtretung nicht wirksam und/oder ausreichend
sein sollte, verpflichtet sich der Mieter, DLZ im
Schadensfall seine Ansprüche gegen den Versicherer zur
Besicherung eventueller Ersatzansprüche gegen den Mieter
an DLZ abzutreten.
Der Mieter wird DLZ jede
angemessene Unterstützung zur Geltendmachung des
Schadens gegenüber dem Versicherer zukommen lassen.
Stand: Februar 2018
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