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VERMIETUNG VON TECHNISCHEN ERZEUGNISSEN, AUF- UND ABBAUARBEITEN, BAUMASCHINENVERMIETUNG MIT BEDIENPERSONAL, BETREUUNGSSERVICE, DIENSTLEISTUNGEN AM BAU, FÄKALIENABSAUGUNG UND WASSERLIEFERUNGEN.
 
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Mietbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen der DLZ-Schmidt GmbH, Finsterwalder Str. 45, 01979 Lauchhammer-Ost

Teil 1: Allgemeiner Teil

§ 1 Allgemeines

1. Für die Vermietung von Mietsachen aus dem Angebotsprogramm der DLZ-Schmidt GmbH gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie diese Allgemeinen Mietbedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle – auch mündlich/telefonisch – abgeschlossenen Folgegeschäfte.

2. Die Angebote der DLZ gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes von DLZ erklärt wurde.

§ 2 Übergabe und Überlassung der Mietsache; Mängel und Mängelrüge; geplanter Liefertermin; Anbringen von Werbung an Mietgegenständen

1. DLZ verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen. DLZ ist berechtigt, die Mietsache während der Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare Mietsache (z.B. ein Gerät eines anderen Herstellers in gleicher Größe und mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen) auszutauschen, sofern diese andere Mietsache dem vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigte Interessen des Mieters nicht entgegenstehen.

2. DLZ hat die Mietsache in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.

3. Ist der An- und/oder Abtransport durch DLZ vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Aufbaustelle Sorge.

4. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Übergabeprotokoll den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel werden im Übernahmeprotokoll festgehalten. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung der DLZ anzuzeigen.

5. DLZ hat Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung gerügt wurden, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Mieter hat DLZ Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Nach schriftlicher Bestätigung von DLZ kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. DLZ trägt dann die erforderlichen Kosten.

6. Der im Mietvertrag ausgewiesene "voraussichtliche Liefertermin" ist unverbindlich. Er kennzeichnet weder den Beginn der Mietzeit noch begründet er ein (absolutes oder relatives) Fixgeschäft oder einen kalendermäßig bestimmten Leistungszeitpunkt. Etwas anderes gilt nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

7. DLZ ist berechtigt, an den Mietsachen Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird.

 

§ 3 Pflichten des Mieters

1. Der Mieter verpflichtet sich,

a) die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen.

b) die Mietsache in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen (Kohle, Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen.

c) soweit er Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, die sach- und fachgerechten Inspektionen und Wartungen und Pflege der Mietsache auf seine Kosten gemäß den von DLZ bzw. dem Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen; Abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren.

d) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch DLZ ausführen zu lassen.

e) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, zu treffen. Der Mieter hat insbesondere die von der DLZ vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für einzelne Gerätegruppen und -komponenten zu beachten.

f) DLZ den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. außerhalb des Umkreises von 50 km ausgehend vom im Vertrag benannten Einsatzort nur nach schriftlicher Erlaubnis der DLZ gestattet.

g) die Mietsache in gereinigtem, betriebsfähigem, voll getanktem und komplettem Zustand zurück zugeben.

2. Wird die Mietsache aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht in dem in § 3 Abs. 1 g) beschriebenen Zustand zurückgegeben, ist DLZ berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. DLZ gibt dem Mieter Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen.

3. DLZ darf die Mietsache während der üblichen Betriebszeiten des Mieters besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen.

4. Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.

5. Der Mieter darf die Mietsachen ohne Erlaubnis der DLZ weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung der DLZ wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietsachen.

6. Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch DLZ zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen.

7. Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an den Vertragsgegenständen geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, DLZ unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag und das Eigentum der DLZ in Kenntnis zu setzen.

 

§ 4 Berechnung und Zahlung der Miete

1. Die Miete ist im Voraus ohne Abzug zahlbar.

2. Grundlage für die Berechnung der Mieten, Nebenkosten, Sonderleistungen bzw. besonderer Nutzungszeiten sind ausschließlich die bei Vertragsabschluss gültige Mietpreisliste der DLZ sowie vertraglichen Vereinbarungen.

Sondervereinbarungen über den Mietzins verlieren bei Unterschreitung der Mindestmietzeit ihre Gültigkeit. Es gelten die Mietpreise der beim Vertragsschluss gültigen Mietpreisliste als von Anfang an vereinbart.

3. Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.

4. Der Mietberechnung liegt eine tägliche Schicht bis zu 8 Stunden von Montag bis Freitag zu Grunde. Eine längere tägliche Nutzung und die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen/Feiertagen sind DLZ anzuzeigen.

5. Nutzt der Mieter die Mietsache länger als acht Stunden täglich, so ist ein Zuschlag von 50% auf den täglichen Mietzins vereinbart. Bei der Nutzung in der Schichtzeit am Samstag wird eine Tagesmiete berechnet. Wird die Mietsache nur von Samstag bis Sonntag vermietet, so gilt ein Zuschlag von 50% auf die Tagesmiete als vereinbart.

6. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für Krangestellung sind ebenfalls vom Mieter zu tragen und werden anhand von Angaben auf Stundenzetteln abgerechnet, die vom Mieter bestätigt, anderenfalls vom Beauftragten der DLZ festgehalten werden. Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert vereinbart; Teilan- und -abtransporte, die auf Wunsch des Mieters erfolgen, werden gesondert in Rechnung gestellt.

7. Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe werden gesondert berechnet.

8. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses, abzüglich hinterlegter Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird, an DLZ ab. DLZ nimmt die Abtretung an.

9. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gegen die Forderungen der DLZ besteht nur, wenn dem Mieter ein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen die DLZ zusteht.

§ 5 Verzug

1. Kommt DLZ bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter unter den in § 9 dieses Teil 1 genannten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen. Unbeschadet der dortigen Regelungen ist die Entschädigung bei leichter Fahrlässigkeit der DLZ für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich DLZ zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

Gerät der Mieter im Falle einer vereinbarten Abholung der Mietsache mit der Abholung in Verzug, ist DLZ berechtigt, über die Mietsache anderweitig zu verfügen. Der Mieter hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erfüllung.

2. Sind Kaufoptionen hinsichtlich der Mietsache vereinbart, können diese durch den Mieter bei einem Verzug von 30 Tagen mit der Mietzahlung nicht mehr ausgeübt werden.

3. Kommt der Mieter mit der Zahlung der Miete und/oder sonstiger nach dem Mietvertrag geschuldeter Beträge ganz oder teilweise in Verzug und gleicht er den Rückstand nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer entsprechenden Mahnung von DLZ aus, ist DLZ berechtigt, die ihr nach dem Mietvertrag obliegenden Leistungen bis zum Ausgleich des Rückstands zu verweigern bzw. zurückzuhalten. DLZ ist zu diesem Zweck insbesondere berechtigt, dem Mieter die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen. DLZ ist in diesem Fall ferner berechtigt, auch ohne Kündigung die Herausgabe der Mietsache zu verlangen und diese als Sicherheit an sich zu nehmen. Die Regelungen in § 6 Abs. 8. dieses Teil 1 gelten entsprechend.

 

§ 6 Beginn und Ende der Mietzeit; Rückgabe der Mietsache

1. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache. Die Übergabe der Mietsache erfolgt grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten. Der Tag der Abholung/Absendung gilt als Miettag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.

2. Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung der Mietsache an die DLZ, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Nach Beendigung der Mietzeit kann DLZ die sofortige Herausgabe der Mietsache verlangen. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig der DLZ vorher anzuzeigen (Freimeldung).

3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten der DLZ so rechtzeitig zu erfolgen, dass die DLZ in der Lage ist, die Mietsache noch an diesem Tag zu prüfen. Sie ist erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör der DLZ wieder am Ort der Auslieferung übergeben wird oder an einem anderen – vereinbarten – Ablieferungsort eintrifft. Die Mietzeit verlängert sich, wenn der Mieter seiner Unterhaltspflicht nach § 3 nicht nachgekommen ist und die unterlassenen Arbeiten nachgeholt werden müssen.

4. Ist die Abholung durch DLZ vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit bis 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Arbeitstag zu vereinbaren. Bei langfristigen Mietverträgen – mindestens ein Monat – muss die Freimeldung spätestens eine Woche vor der Abholung erfolgen. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z. B. kein Zugang, fehlende Schlüssel), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend, und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.

5. Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit von DLZ nicht abgeholt, so hat der Mieter unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung bestehen.

6. Bei Abholung durch DLZ ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.

7. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen.

8. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist DLZ nach Beendigung der Mietzeit berechtigt, die Mietsache jederzeit selbst beim Mieter oder sonstigen Dritten, die sich im Besitz der Mietsache befinden, abzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen der DLZ nicht nachkommt oder ein Verlust oder eine Verschlechterung der Mietsache droht. Die Kosten der Abholung trägt der Mieter. DLZ ist berechtigt, zum Zweck der Abholung das Grundstück, auf dem sich die Mietsache befindet, zu betreten und mit Transportfahrzeugen zu befahren. Einer gesonderten Zustimmung des Mieters und/oder Dritter bedarf es hierfür nicht.

 

§ 7 Instandsetzung, Fullservice

1. Die Pflicht zur Instandsetzung der Mietsache obliegt der DLZ. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten trägt DLZ, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

2. Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Meldung eingetretener Mängel zurückzuführen sind, sind vom Mieter zu tragen.

3. Ein Stillstand der Mietsache während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses unberührt, es sei denn, der Stillstand ist auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen.

4. Ergänzende Fullservice-Leistungen der DLZ bedürfen einer gesonderten Beauftragung 

 

§ 8 Verlust oder Beschädigung der Mietsache

1. Im Schadensfall hat der Mieter die DLZ unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist unverzüglich nach Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Hierüber ist DLZ ein schriftlicher Nachweis vorzulegen.

2. Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietsachen hat der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten.

§ 9 Haftungsbegrenzung der DLZ

1. Schadensersatzansprüche gegen DLZ, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

- grobem Verschulden der DLZ, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

- der schuldhaften Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten) soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;

- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der DLZ oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der DLZ beruhen oder

- falls DLZ nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. In dem in § 5 Abs. 1. dieses Teil 1 genannten Fall gilt zudem die dort vereinbarte Begrenzung hinsichtlich der Höhe der Entschädigung.

 

2. Wenn die Mietsache durch ein Verschulden der DLZ vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere die Anleitung für Bedienung und Wartung der Mietsache – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen des § 7 und des vorstehenden Abs. 1 entsprechend. DLZ haftet nicht für Schäden, die allein auf einem Verschulden der vom Mieter eingesetzten Personen beruhen, auch wenn diese von technischem Personal der DLZ beaufsichtigt und bei den Arbeiten angewiesen werden.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der DLZ.

§ 10 Haftung des Mieters, Versicherungen, Versicherungskosten, Eigenanteil des Mieters, Haftungsbegrenzung

1. Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist.

Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- oder Sachschäden gegen die DLZ geltend machen, wird der Mieter die DLZ in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen freistellen. 

2. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieses ist insbesondere bei Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, nicht der Fall.

3. DLZ schließt für die Mietsache eine Versicherung gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl ab. Der Mieter bezahlt an DLZ hierfür Versicherungskosten in im Mietvertrag gesondert zum Mietzins ausgewiesener Höhe. Der im Mietvertrag angegebene Tagessatz gilt dabei jeweils pro Kalendertag.

Der Mieter trägt zudem in jedem Schadensfall den in nachfolgend Teil 3 (Bedingungen für die Versicherung der Mietsache), Ziffer 4. und 5. vereinbarten Eigenanteil. Im Gegenzug ist eine etwaige Haftung des Mieters nach Maßgabe der vorgenannten Regelungen begrenzt.

Wünscht der Mieter die Befreiung von dieser Versicherung bzw. Kostentragungspflicht, so ist dieses schriftlich zu vereinbaren. Eine Befreiung erfolgt nur gegen Nachweis eines vergleichbaren Versicherungsschutzes durch den Mieter.

Für den Fall, dass der Mieter selbst einen Versicherungsvertrag mit einem Dritten (Versicherer) schließt, tritt der Mieter hiermit seine Rechte gegen den Versicherer an die DLZ zur Sicherung ihrer Forderungen ab. DLZ nimmt diese Abtretung an.

4. Erfolgt die Versicherung der Mietsache gemäß vorstehend Abs. 3. durch die DLZ, gelten ergänzend die Regelungen in nachfolgend Teil 3: Bedingungen für die Versicherung der Mietsache.

 

§ 11 Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen

Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch die DLZ. Ansprüche der DLZ wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden daher erst zwei Monate nach Rückgabe derselben fällig; entsprechend verschiebt sich die Verjährung.

§ 12 Kündigung

1. Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.

2. Gleiches gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit beträgt die Kündigungsfrist

- einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag

- zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche

- eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat

vereinbart ist.

3. DLZ kann den Mietvertrag ganz oder teilweise nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn

- der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;

- der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät;

- der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt;

- DLZ nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird oder

- in den Fällen des fortgesetzten Verstoßes gegen die Pflichten gemäß § 3.

DLZ ist in diesen Fällen berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die DLZ aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Beträge, die DLZ durch anderweitige Vermietung erzielt oder hätte erzielen können, werden nach Abzug der entstandenen Kosten angerechnet.

4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus von DLZ zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

§ 13 Sonstige Bestimmungen

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, sowie für den Fall, dass der Mieter keinen Gerichtsstand im Inland hat, München.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

3. Für die Anmietung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Großgeräten, Fördertechnik, mobilen Gebäuden/Containern/Hallen, Baustellenabsicherungsgeräten und für die Vermietung mit Bedienpersonal gelten die Ergänzungsbedingungen (Teil 2).

Stand: Februar 2018

Teil 2: Ergänzungsbedingungen gültig für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Großgeräte, Fördertechnik, mobile Gebäude/Container/Hallen, Baustellenabsicherungsgeräte und die Vermietung mit Bedienpersonal

§ 1 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen

1. Die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter sämtliche Kosten und Gefahren.

2. Für den Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz.

§ 2 Großgeräte

1. Die Montage von demontiert angelieferten Geräten erfolgt ausschließlich durch die DLZ und auf Kosten des Mieters. Gleiches gilt für Demontage vor Rücklieferung.

2. Die Inbetriebnahme des Gerätes und die Einweisung des Bedienungspersonals dürfen ausschließlich durch einen Fachmann der DLZ erfolgen.

3. Der Mieter gewährleistet, dass die Bedienung des Gerätes nur durch geeignete und erfahrene Fachkräfte oder durch von DLZ eingewiesenes Personal erfolgt.

§ 3 Fördertechnik

1. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Fördergerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt DLZ Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit.

2. Ergibt sich nach Mietvertragsschluss, dass das Gerät für den geplanten Einsatz nicht geeignet ist – mangelnde Reichweite, Arbeitshöhe oder dergleichen –, steht DLZ der Mietzins für die vereinbarte Mindestmietzeit zu.

3. Der Mieter ist verpflichtet, die an den Geräten angebrachten Traglastdiagramme zu beachten und die Geräte nur entsprechend einzusetzen und zu benutzen.

4. Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt, insbesondere dürfen sie nicht als Hebekrane genutzt oder über die festgelegte Korbbelastung hinaus belastet werden.

5. Der Mieter trägt für geeignete Einsatzbedingungen (statische Tragfähigkeit des Aufstellgrundes und der Verankerungsflächen, Stromzufuhr, Absicherung der Aufzughaltestellen etc.) Sorge.

6. Behördliche Genehmigungen und die Absicherung genutzter Verkehrsflächen sind vom Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.

7. Das Verschließen von Verankerungsbohrungen ist gegen Entgelt gesondert zu beauftragen.

8. Das Gerät ist ausreichend gegen Verschmutzungen zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten ist der Einsatz bei Spritz- und Sandstrahlarbeiten.

9. Die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege ist untersagt, Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter sämtliche Kosten und Gefahren. Für den Einsatz von Fördertechnik besteht keine Haftpflichtversicherungsschutz. Diese Ziffer gilt nicht für LKW-Arbeitsbühnen und Anhänger-Arbeitsbühnen mit Straßenverkehrszulassung.

§ 4 Mobile Gebäude, Container, Hallen

1. Vorbereitung für die Übernahme

a) Der Mieter trägt Sorge für die ordnungsgemäße und ausreichend dimensionierte Herstellung des Unterbaus oder Fundamentes am Aufstellungsort. DLZ haftet nicht für Schäden, die auf fehlende Voraussetzungen für das Aufstellen der gemieteten Gegenstände zurückzuführen sind. Soweit für das Aufstellen von Containern eine Baugenehmigung erforderlich ist, ist diese vom Mieter auf eigene Kosten einzuholen, soweit im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Wird im Mietvertrag gesondert vereinbart, dass der Container baugenehmigungsfähig ist, haben die Container eine Innenhöhe von 2,50 m und Standardisolierung. Baubeschreibung, Statik und erforderliche Zeichnungen werden, soweit vorhanden, gegen Entgelt dem Mieter zur Verfügung gestellt. Über eventuelle bauordnungsrechtliche Auflagen hat der Mieter DLZ zu informieren.

b) Der Mieter stellt zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt sachkundiges und von ihm zu beauftragendes Personal zum Empfang des gemieteten Gegenstandes zur Verfügung. Das Personal hat genaue Angaben zum Aufstellort abzugeben; insbesondere ist der Aufstellort bauseitig einzumessen.

c) Bei Containern mit anzuschließenden Versorgungs- und Entsorgungsleitungen trägt der Mieter für das Vorhandensein dieser Anschlüsse selbst Sorge. Der fachgerechte Anschluss erfolgt durch den Mieter auf eigene Kosten und Gefahr. Änderungen an den Elektroinstallationen sind ausschließlich durch Personal der DLZ vorzunehmen. Die Entsorgung gemieteter Fäkalientanks geht zu Lasten des Mieters. Soll dieses von DLZ geleistet werden, ist sie dazu gegen Entgelt gesondert zu beauftragen.

2. Anlieferung und Aufstellung

a) Bedarf es zur Aufstellung des gemieteten Gegenstandes besonderer Hilfsmittel, insbesondere eines Kranes, so sind diese vom Mieter bereitzustellen. DLZ vermittelt auf Anforderung die gesonderte Kranleistung. Die Abrechnung der Kosten für Kraneinsatz erfolgt grundsätzlich durch den Kransteller; sie kann über DLZ erfolgen.

b) Die Aufstellung der Container setzt eine entsprechende Freifläche voraus, die planeben sowie trocken und standfest ist. Soweit die Witterungsumstände oder andere Faktoren, auf die DLZ keinen Einfluss hat, eine Montage verhindern, verschiebt sich der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt um den Zeitraum der Verhinderung nach hinten.

c) Die Aufstellung geschieht grundsätzlich nach Anweisung des Mieters. DLZ steht das Recht zu, die Aufstellung aufgrund sachlicher Gesichtspunkte abweichend von den Plänen des Mieters vorzunehmen. Boden- und Deckenbelastungen sind zu beachten. Containerdächer dürfen nicht als Lagerflächen genutzt oder belastet werden. Regenabflüsse sind bei Frostbeschädigungsgefahr freizuhalten.

d) Pläne von im Erdreich verlegten Leitungen und Rohren etc. im Bereich der Baustelle sind vor Aufbaubeginn dem Richtmeister auszuhändigen. Sollte kein entsprechender Erdleitungsplan vorgelegt worden sein, so trägt der Mieter bei einem Schadensfall die daraus resultierenden Folgen.

e) DLZ haftet nicht für die Standfestigkeit bzw. die Eignung des Untergrunds zur Aufstellung der Container.

f) Vereinbarte Aufstelltermine sind Richtzeitangaben und dürfen von DLZ angemessen überschritten werden, ohne dass der Mieter einen Schadensersatzanspruch erhält. DLZ ist verpflichtet, bei Kenntnis der Umstände unverzüglich den Mieter von der Verzögerung zu unterrichten. Dieses gilt nicht, soweit ausdrücklich Fixtermine vereinbart worden sind.

g) Bei Vermietung von Containern mit Mobiliar ist DLZ nicht verpflichtet, fehlendes oder beschädigtes Mobiliar nachzuliefern, soweit der Gebrauch der Gesamtsache nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Die Rechte des Mieters sind in solchen Fällen auf Mietpreisherabsetzung in angemessener Höhe beschränkt.

3. Bestimmungen während der Mietzeit

Für von ihm verursachte Defekte an der Elektroinstallation/Heizung während der Mietzeit haftet der Mieter. Brennbare Stoffe sind in jedem Fall von Heizkörpern fernzuhalten, es besteht trotz Abschaltautomatik Brandgefahr.

4. Mietende und Rückgabe

Der Rückgabezeitpunkt ergibt sich aus der Vertragsdauer. Unabhängig davon hat der Mieter DLZ die Freigabe des gemieteten Gegenstandes rechtzeitig – bei Mietdauer unter einem Monat drei Tage vor Rückgabe und bei längerer Mietdauer mindestens eine Woche vor Rückgabe – schriftlich anzuzeigen und den genauen Rückgabezeitpunkt anzugeben. Telefonische Abreden mit unseren Mitarbeitern sind nur verbindlich, wenn sie von DLZ schriftlich bestätigt werden.

§ 5 Baustellenabsicherungsgeräte

1. Soweit ein Aufbau durch DLZ vereinbart ist, wird dieser nach Anweisung durch den Mieter ausgeführt. DLZ ist jedoch berechtigt, die Aufbauten nach eigener Vorstellung frei nach sachlichen Gesichtspunkten zu gestalten. DLZ ist berechtigt, den Aufbau durch Dritte ausführen zu lassen.

2. Die Preise gelten jeweils nur für die Einrichtung auf der im Mietvertrag genannten Baustelle oder dem Einsatzort. Die Verlegung auf eine andere Baustelle oder einen anderen Einsatzort bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von DLZ. Anrechnungen aus früheren Abrechnungen finden nicht statt.

3. Die werbliche Nutzung der Baustellenabsicherungsgeräte bleibt allein der DLZ vorbehalten, sie kann dieses Nutzungsrecht jederzeit auf Dritte übertragen. DLZ ist insbesondere berechtigt, an Bauzäunen und Bretterwänden Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen oder anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird. Dem Mieter stehen grundsätzlich keine Einwendungen gegen die uneingeschränkte werbliche Nutzung der Baustellenabsicherungsgeräte zu, es sei denn, er hat ein berechtigtes Interesse daran, eine konkrete Art der werblichen Nutzung zu unterbinden.

4. Bedarf es für die Einrichtung der Absicherung, insbes. Sondernutzungen im öffentlichen Straßennetz, einer behördlichen Genehmigung, ist diese vom Mieter zu beantragen.

6. Die zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten verbleiben beim Mieter, es sei denn, sie wurden einzelvertraglich auf DLZ übertragen.

7. Wenn DLZ vom Mieter keine anderweitigen Informationen erhält, geht DLZ grundsätzlich von Windlastzone 2 bzw. der Windlast nach der ZTV-Sa 97 aus.

Teil 3: Bedingungen für die Versicherung der Mietsache

1. DLZ schließt für die Mietsache eine Versicherung gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl nach den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 2008) ab.

2. Das Haftpflichtrisiko des Mieters ist nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieses ist insbesondere bei Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, nicht der Fall.

3. Schäden an Bereifungen und Verschleißschäden sind von der Haftungsbegrenzung gemäß nachfolgend Ziffer 4. ausgeschlossen.

4. Der Eigenanteil des Mieters beträgt im Schadensfall abhängig vom Neuwert der Maschine (je Schaden und je Gerät bzw. Container):

Gruppe A:Neuwert von 150.000 € und größer: 10.500 €

Gruppe B:Neuwert von 75.000 € bis unter 150.000 €: 8.000 €

Gruppe C:Neuwert von 10.000 € bis unter 75.000 €: 6.000 €

Gruppe D:Neuwert von 5.000 € bis unter 10.000 €: 5.000 €

Gruppe E:Neuwert von 2.500 € bis unter 5.000 €: 2500 €

Für alle sonstigen Geräte, Maschinen und Container bzw. Zubehör von einem Neuwert bis unter 2.500 € beträgt der Eigenanteil des Mieters im Schadensfall (je Schaden und je Gerät bzw. Container bzw. Zubehör) einheitlich 500 €.

Eine etwaige Schadensersatzhaftung des Mieters für durch ihn (mit-)verursachte Schäden an der Mietsache ist auf den vorgenannten Eigenanteil begrenzt, soweit es um versicherte Gefahren und Schäden im Sinne der ABMG 2008 geht. Der Mieter haftet jedoch unbegrenzt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden an der Mietsache.

Eine darüber hinaus gehende Haftungsbegrenzung kommt nur bei Zahlung eines Aufpreises für die weitere Haftungsbegrenzung in Betracht. Dies ist ggf. schriftlich im Mietvertrag zu vereinbaren.

Die Haftungsbegrenzung entfällt, wenn der Mieter seinen Pflichten zur Mitwirkung an der Schadensdiagnose (Teil 1: Allgemeiner Teil der Allgemeinen Mietbedingungen der DLZ-Schmidt GmbH § 8 Abs. 1) nicht nachkommt. Die Haftungsbegrenzung bleibt jedoch unberührt, wenn der Mieter nachweist, dass er die vorgenannten Mitwirkungspflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Die Haftungsbegrenzung entfällt ferner in allen Fällen, in denen der Versicherer dem Mieter gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet wäre, wenn der Mieter selbst eine Versicherung gemäß vorstehend Ziffer 1. für die Mietsache abgeschlossen hätte.

5. Diebstahl, Unterschlagung

Der Eigenanteil des Mieters berechnet sich bei Diebstahl mindestens 10% vom Widerbeschaffungswert mindestens jedoch entsprechend vorstehender Ziff. 4. Eine etwaige Schadensersatzhaftung des Mieters für durch ihn (mit-)verursachte Diebstahlschäden ist auf den vorgenannten Eigenanteil begrenzt, soweit es um versicherte Gefahren und Schäden im Sinne der ABMG 2008 geht. Der Mieter haftet jedoch unbegrenzt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Diebstahlschäden.

Die Haftungsbegrenzung entfällt, wenn der Mieter den Diebstahl nicht unverzüglich nach Schadenseintritt bei der zuständigen Polizeibehörde angezeigt hat und DLZ einen entsprechenden Nachweis vorlegt. Die Haftungsbegrenzung bleibt jedoch unberührt, wenn der Mieter nachweist, dass er die vorgenannte Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Die Haftungsbegrenzung entfällt ferner in allen Fällen, in denen der Versicherer dem Mieter gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet wäre, wenn der Mieter selbst eine Versicherung gemäß vorstehend Ziffer 1. für die Mietsache abgeschlossen hätte.

Nicht versichert ist das Risiko einer Unterschlagung. In diesem Fall entfällt deshalb die Möglichkeit der Begrenzung einer etwaigen Haftung des Mieters. Das Gleiche gilt im Fall der unbefugten Weitergabe von Mietsachen an Dritte.

6. Abbrucheinsatz

Bei Maschinen, die im Abbruch eingesetzt werden, verdoppelt sich die Höhe des in vorstehend Ziffer 4. genannten Eigenanteils. Abbrucharbeiten sind alle Arbeiten unter Verwendung von Hydraulikhämmern, Scheren, Pulverisierern oder Sortiergreifern, sowie Einsätze mit Standardausrüstung/Löffel oder Greifer, wo diese auf oder in Abbruchbaustellen eingesetzt werden.

7. Zahlungsverzug, Kündigung

Befindet sich der Mieter zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens an der Mietsache mit der Zahlung des berechneten Mietpreises und/oder der Versicherungskosten in Verzug, besteht keine Schadensdeckung. Im Schadensfall kann die Haftungsbegrenzungsvereinbarung gemäß Ziffer 4. und 5. durch DLZ ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts fristlos gekündigt werden.

8. Versicherungsbefreiung

Weist der Mieter einen vergleichbaren Versicherungsschutz für die von ihm gemieteten Maschinen durch eine von ihm abgeschlossene Versicherung nach, kann die Zahlung der Versicherungskosten entfallen.

Um den Nachweis zu führen, hat der Mieter DLZ eine Sicherungsbestätigung seines Versicherers zukommen zu lassen. Der Mieter tritt hiermit seine Ansprüche gegen den Versicherer zur Besicherung eventueller Ersatzansprüche gegen den Mieter an DLZ ab; DLZ nimmt die Abtretung an. Für den Fall, dass diese Abtretung nicht wirksam und/oder ausreichend sein sollte, verpflichtet sich der Mieter, DLZ im Schadensfall seine Ansprüche gegen den Versicherer zur Besicherung eventueller Ersatzansprüche gegen den Mieter an DLZ abzutreten.

Der Mieter wird DLZ jede angemessene Unterstützung zur Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Versicherer zukommen lassen.

 

Stand: Februar 2018

 

 

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